Identifikation |
| Signatur: | A 53, M Nr. 76 |
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Form-/Inhaltsangaben |
| Titel: | Ernst von Mandelsloh (Manndessloe), Herr auf Hedersleben bei Eisleben, erzstiftisch magdeburgischer Rat und Obrist (Bekl.)
Cuno von Hahn, Herr auf Basedow/Mecklenburg und Inhaber des gräflich mansfeldischen Hauses und Amtes Seeburg (Kl.) |
| Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
Cuno von Hahn erwirkte gegen Ernst von Mandelsloh bei Joachim Friedrich, Markgraf von Brandenburg, als postuliertem Administrator des Erzstifts Magdeburg, ein Jagdverbot im Grenzgebiet zum Amt Seeburg. Mandelsloh appellierte am RKG, weil er bei dieser Entscheidungsfindung nicht gefragt wurde. Er berief sich auf sein angebliches Jagdrecht, weil dieses die Vorgänger seines Besitzes von den Grafen von Mansfeld ausdrücklich in ihren Lehnbriefen verankert bekommen hatten. Durch verschiedene Unklarheiten diesbezüglich, wurde aber 1571 auf Befehl Joachim Friedrichs ein neuer Vertrag mit den damaligen Inhabern von Seeburg und den Besitzern der angrenzenden Rittergüter verabschiedet, der die Jagdgerechtigkeit auch für Hedersleben beschränkte, was Ernst von Mandelsloh, späterer Besitzer von Hedersleben, niemals akzeptieren wollte. |
| Laufzeit/Datum (detailliert): | 1560 - 1584 (1593) |
| Umfang: | 4 cm |
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Kontext |
| Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
| Registratur-Signatur: | M 544 |
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URL for this unit of description |
| URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3160763 |
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