Identifikation |
Signatur: | A 53, E Nr. 41 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Bürgermeister und Rat der Stadt Erfurt sowie die Vormünder der Kinder des verst. Heinrich von Ebersbach, Bürger zu Erfurt (Kläger)
Johann Schweickhard, Kurfürst und Erzbischof von Mainz sowie Theobald und Hans Gangloff von Gebessen, Herren auf Voigtstedt und Karsdorf (Beklagte) |
Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis ab annullatoria sententia der Stadt Erfurt Landgerichtsurteil
Die von Ebersbach erhielten als Lehnsträger von den Kurfürsten von Sachsen die jährlichen Steuern, die das Dorf Udestedt zu zahlen hatte. Die von Ebersbach und die Stadt Erfurt hatten das Dorf von den Grafen von Schwarzburg erworben. Bei der Erbteilung der Brüder Hans und Heinrich von Ebersbach erhielt Hans dieses Lehen. Da Hans von Ebersbach ohne leibliche Lehnserben verstarb, war der rechtmäßige Lehnserbe der noch unmündige Sohn seines ebenfalls verstorbenen Bruders Heinrich. Da aber Hans von Ebersbach seinen Gesamtbesitz mit erheblichen Schulden belastet hatte, pfandweise verliehen bzw. darauf eine Hypothek aufgenommen hatte, bemächtigten sich die Brüder von Gebessen als Gläubiger des Lehnsbesitzes von Udestedt und verkauften ihn, um ihre Forderungen zu befriedigen. Erfurt entschied nun, dass die von Gebessen das Lehen zurückkaufen müssen, um es dem rechtmäßigen Lehnserben zu überstellen. Anschließend müßten sie gegen diesen ihre Forderungen einklagen. Da die Gebessen sich daraufhin nach Kurmainz wandten und Kurmainz wiederum eine juristische Entscheidung über Land und Gut fällte, das der Juridsiktion der Stadt Erfurt unterstand, brachte die Stadt Erfurt diese Sache erneut vor das Reichskammergericht. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1600 - 1605 |
Umfang: | 4 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | E 1622 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=2632265 |
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