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A 53, E Nr. 33 Bürgermeister und Rat der Stadt Erfurt (Kläger) \ \ Wolfgang, Erzbischof von Mainz, Philipp Cratz von Scharffenstein, Dechant des Domstifts Mainz, ab 1598 Johann Schweickhardt von Cronberg, Dechant des Domstifts Mainz, ab 1601 Johann Adam, Erzbischof und Kurfürst von Mainz, ab 1604[Location: Wernigerode]
Identifikation |
Signatur: | A 53, E Nr. 33 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Bürgermeister und Rat der Stadt Erfurt (Kläger)
Wolfgang, Erzbischof von Mainz, Philipp Cratz von Scharffenstein, Dechant des Domstifts Mainz, ab 1598 Johann Schweickhardt von Cronberg, Dechant des Domstifts Mainz, ab 1601 Johann Adam, Erzbischof und Kurfürst von Mainz, ab 1604 Johann Schweickhardt, Kurfürst und Erzbischof von Mainz, für Adolar Schönfeld, Obermeister der Schmiedezunft zu Erfurt (Beklagte) |
Enthält/ Darin: | Enthält: simplicis querelae Adolarium Schönfeldt
Die Streitigkeiten begannen mit der Inhaftierung des Adolar Schönfeld durch die Stadt Erfurt, weil Schönfeld eine Frau in sein Haus genommen hatte, die als Ehebrecherin galt. Nach seiner Freilassung schwor er öffentlich Rache. Dann ging eine Anzeige gegen Schönfeld ein, dass er angeblich einen gestohlenen Amboß gekauft hätte, eine Behauptung, die nicht bewiesen werden konnte. Adolar Schönfeld begann dann, mit den kurmainzischen Beamten in Erfurt seinen Racheplan zu bewerkstelligen. Als Obermeister der Schmiedezunft hatte er seit 1563 das Recht, Veränderungen der Zunftgesetze vorzunehmen und bestätigen zu lassen. Bisher war es so, dass die Schmiedezunft jährlich eine bestimmte Abgabe an die Stadt zu entrichten hatte. Schönfeld änderte diesen Passus dahin, dass diese Abgabe in Zukunft der Erzbischof von Mainz erhalten sollte, von dem das Recht ausging, die Zünfte zu ernennen, bestätigen etc. Da er das im Alleingang machte, warf ihm die Stadt Amts- und Siegelmißbrauch vor, verurteilte ihn zu Gefängnis, Pranger und Verweisung aus der Stadt. Dabei berief sich Erfurt auf seine verbrieften Rechte, da Stadtinteressen auf dem Spiel standen. Durch das Recht von 1563 verwoben sich aber Stadtinteressen und kur-mainzische Interessen, aus denen der Erzbischof sein juristisches Eingreifen ableitete. Damit geriet der Streitfall von Erfurt an das Reichskammergericht, während sich Erzbischof Wolfgang von Mainz an Kaiser Rudolf II. wandte. Da während der laufenden Streitigkeiten die Stadt Erfurt ihr Urteil umsetzte, erging 1594 von Rudolf II. ein Poenalmandat sine clausula gegen die Stadt Erfurt. Erfurt wurde angewiesen, Adolar Schönfeld zu rehabilitieren und entsprechend den Verträgen dem Erzbischof von Mainz gehorsam zu sein. Dazu kam eine Strafe von 30 Mark lötigen Goldes, die Erfurt zu zahlen hatte. Gleichzeitig wies der Kaiser das Reichskammergericht an, den Prozess solange nicht weiterzuführen, bis sich Erfurt in allen Punkten gehorsam zeigte. Damit war der Ausgang des Rechtsstreits vor dem Reichskammergericht vorprogrammiert. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1562 - 1638 |
Umfang: | 3 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | E 1614 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=2632257 |
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