A 53, M Nr. 130 Margarethe, geb. Herzogin von Braunschweig-Lüneburg, Witwe des Grafen Johann von Mansfeld (Mannßfellt) (Bekl.), für ihre Söhne Ernst und Christoff Friedrich, Grafen von Mansfeld, ab 1594 die Söhne für sich selbst \ \ Brüder Fabian und Wolf Dietrich von Schaderitz, Herren auf Reins[Location: Wernigerode]

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Identifikation

Signatur:A 53, M Nr. 130

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Margarethe, geb. Herzogin von Braunschweig-Lüneburg, Witwe des Grafen Johann von Mansfeld (Mannßfellt) (Bekl.), für ihre Söhne Ernst und Christoff Friedrich, Grafen von Mansfeld, ab 1594 die Söhne für sich selbst

Brüder Fabian und Wolf Dietrich von Schaderitz, Herren auf Reinsdorf und Laue (Kl.)
Enthält/ Darin:Enthält: primae appellationis

Der Vater der Schaderitz-Brüder mußte sein Rittergut Gröbzig verkaufen, damit er 1561 seinen Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber Graf Johann von Mansfeld mit 15.588 Tlrn 15 gr nachkommen konnte. Nachdem dessen Söhne bereits erfolgreich vor der Kanzlei des Erzstifts Magdeburg diese gräflich mansfeldische Schuld eingeklagt hatten, kam es am 10.06.1573 zu einem Vergleich zwischen den Schaderitz und der Witwe Margarethe von Mansfeld, die den Schaderitz das Rittergut Helmsdorf abtrat und die gräfliche Gesamtschuld auf insgesamt 20.000 Tlr verringert annahm. Die Brüder von Schaderitz mußten Helmsdorf aber wieder räumen, da andere gräflich mansfeldische Gläubiger ältere Rechte nachweisen konnten. Durch die inzwischen erfolgten Lehnspermutationen klagten die Schaderitz erfolgreich vor dem kursächsischen Oberhofgericht zu Dresden und erwirkten dort in Höhe ihrer Forderungen einen Arrest auf das Leibgedinge der hier dagegen klagenden Witwe. Die Auszahlung würde nach dem Tod der Frau erfolgen, wenn das Leibgedinge in die Erbschaftsmasse für ihre Söhne fallen würde.Die Klägerin versuchte erneut mit dem Argument der Reichsunmittelbarkeit ihrer Person und der gräflich mansfeldischen Familie sowie Negierung der Lehnspermutationen, das kursächsische Oberhofgericht als inkompetent darzustellen. Kursachsen weist mit dem Hinweis auf die Lehnsobrigkeit und das Privileg de non appellando die Argumente der Klägerin ab.
Laufzeit/Datum (detailliert):1561 - 1607
Umfang:5 cm

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:M 802
 

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URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3160817
 
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