Identifikation |
Signatur: | A 53, S Nr. 45 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Bürgermeister und Rat der Stadt Staßfurt (Stasfürt) (Kl. u. Bekl.)
Gebhardt Friedrich von Krosigk, Herr auf Hohenerxleben und Merbitz (Kl. u. Bekl.)
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Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
Im Grenzgebiet der Gerichtsbereiche der Stadt Staßfurt und der von Krosigk auf Hohenerxleben, Lehnsmann des Fürstentums Anhalt-Bernburg, überschnitten sich Landbesitzungen der Bürger von Staßfurt mit dem Gerichtsbezirk des von Krosigk in den Feldmarken von “Radesdorf“ und “Wollmersdorf“. Diese Feldmarken nutzten die Bürger von Staßfurt zur Hut und Trift. Den Streit, den es deswegen schon gab, legte die Stadt Staßfurt in einem Vergleich mit Heinrich von Krosigk am 25.02.1464 bei. Zur Kennzeichnung der Hut- und Triftgebiete wurden diese versteint und mit Rainen kenntlich gemacht. Der Vertrag erhielt den Konsens durch den Oberlehnsherrn, Fürst Bernhard von Anhalt. 1585 versuchte der Vater des hier Beklagten, Volrat von Krosigk, die Regelungen von 1464 zu unterbinden, wurde aber durch den Oberlehnsherrn, Fürst Joachim Ernst von Anhalt, zur Einhaltung des alten Vertrages gezwungen. Volrat von Krosigk fügte sich dem fürstlichen Urteil, begann aber nach dessen Tod erneut mit Pfändungen gegen die Stadt Staßfurt. Deren Klage bei Fürst Johann Georg von Anhalt führte im Herbst 1587 (12.11.) zu einem verschärften Urteil gegen die von Krosigk (600 fl in Gold als Strafe). Der Lehnsfolger auf Hohenerxleben, Antonius von Krosigk, hielt den Vertrag mit der Stadt Staßfurt ein. Nach dessen Tod folgte der Sohn des Volrat von Krosigk, der hier Beklagte, der 1613 erneut mit Pfändungen gegen die Stadt Staßfurt den Vertrag von 1464 verletzte und gleichzeitig wegen unbefugter Hut und Trift die Stadt Staßfurt am anhaltischen Hofgericht in Bernburg anklagte. Da als Besitzer des alten Hauses Staßfurt das Erzstift Magdeburg als Oberlehnsherrschaft interessiert war, klagte die Stadt Staßfurt gleichzeitig in Halle. Da beide Parteien nicht unter dem Gerichtszwang der jeweilig anderen Oberlehnsherrschaft standen, brachte die Stadt Staßfurt die Streitfrage vor das RKG, um eine endgültige Regelung durchzusetzen. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1464 - 1622 |
Umfang: | 4 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | S 2179 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145934 |
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