A 53, F Nr. 13 Erasmus Fensterer, Hans Eberbach, Joachim von der Sachsen und Christoff Franckenberg für sich und ihre Ehefrauen und Geschwister, alle Bürger zu Erfurt, ab 1566 auch Hans Godicke und Franz Franckenberg, Bürger zu Erfurt (Kläger) \ \ Catharina Zickel, geb. Arnoldt, “Witwe“ des Chris[Location: Wernigerode]

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Identifikation

Signatur:A 53, F Nr. 13

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Erasmus Fensterer, Hans Eberbach, Joachim von der Sachsen und Christoff Franckenberg für sich und ihre Ehefrauen und Geschwister, alle Bürger zu Erfurt, ab 1566 auch Hans Godicke und Franz Franckenberg, Bürger zu Erfurt (Kläger)

Catharina Zickel, geb. Arnoldt, “Witwe“ des Christoff Mülwitz, Bürgermeister von Erfurt, für sich und ihre Kinder mit Chr. Mülwitz (Beklagte)
Enthält/ Darin:Enthält: appellationis, 1569 Gegenappellation

Bürgermeister Christoff Mülwitz bedachte in seinem Testament Catharina Zickel, die er als seine rechtmäßige Ehefrau bezeichnete, und die mit ihr gezeugten Kinder. In den Schriften der klagenden Partei wird die Frau als unrechtmäßige Erbin bezeichnet, da sie mit Balthasar Zickel, einem Landsknecht, verheiratet war, der Anfang 1547 im Heer des Kurfürsten von Sachsen dienend, schwerkrank in Leuna bei Merseburg seinem Leiden erlag. Bis 1573 war davon den Bürgern von Erfurt aber nichts bekannt. Als Balthasar Zickel noch in Erfurt war, bekam seine Frau ihr erstes Kind von Christoff Mülwitz. Nachdem der Landsknecht Erfurt verlassen hatte, zog die Frau zu Christoff Mülwitz und lebte mit ihm gemeinsam bis zu seinem Tod Anfang 1556. Trotz des Testaments, dessen Anfechtung Mülwitz einkalkulierte, schenkte er der “Witwe“ drei Schuldbriefe aus seinem Besitz in Gesamthöhe von 4.665 Gulden zur Sicherstellung der Frau und der Kinder. Der Streit wurde vom Stadtgericht Erfurt an das Hofgericht nach Kurmainz verwiesen, das im Sinne des Erblassers urteilte. Das Reichskammergericht entsprach zunächst, was das Testament anbelangte, den Klägern, hielt die Schenkungen aber für rechtmäßig. Nachdem 1573 beigebracht werden konnte, dass Balthasar Zickel bereits 1547 verstorben war, änderte sich die Sachlage im Rechtsverständnis. Ein Vergleich von 1577 beendete den Streit.
Laufzeit/Datum (detailliert):1547 - 1578
Umfang:8 cm

Kontext

Provenienzstelle:Reichskammergericht
Registratur-Signatur:F 731
 

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