Identifikation | 
			 
				| Signatur: | A 53, N Nr. 51 | 
			 
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				Form-/Inhaltsangaben | 
			 
				| Titel: | Stecknadlerinnung zu Nordhausen 
  Bürgermeister und Rat der freien und Reichsstadt Nordhausen | 
			 
				| Enthält/ Darin: | Enthält: mandati de non amplius praejudicando in exercitio iuris per privilegium quaesiti, et per litteras reversales denus approbati, sed manutenendo in illo, et contraventiones removendo cum clausula
  Schon in den Jahren 1712 und 1713 verteidigte die Nadlerinnung zu Nordhausen vor dem Stadtgericht die Wahrung ihrer Privilegien, ihre Ware auf allen Märkten in Nordhausen auch selbst verkaufen zu dürfen. Handwerksmeister unterschiedlicher Profession gingen nämlich um 1710 dazu über, neben ihren Waren auch Nadlerprodukte zu verkaufen. Als 1722 der Hakenmachermeister Friedrich Samuel Nürnberg erneut damit begann, Nadlerprodukte zu veräußern, wurde er zwar vom Rat auf Antrag der Nadlerinnung in die Schranken gewiesen, ihm aber erlaubt, “Wahren die er selbst herstellt, auch verkaufen zu dürfen“. Daraufhin produzierte Nürnberg in seinem verwandten Handwerk auch Nadlerprodukte, obwohl er nicht zu dieser Innung gehörte. Mit dieser modifizierten Rechtsauslegung durch Nürnberg auf Basis der unpräzise formulierten Weisung der Stadt gegen ihn wurde dieser neue Rechtsstreit um Innungs- und Marktrechte ins Leben gerufen. | 
			 
				| Laufzeit/Datum (detailliert): | 1710 - 1750 (1770) | 
			 
				| Umfang: | 4 cm | 
			 
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				Kontext | 
			 
				| Provenienzstelle: | Reichskammergericht | 
			 
				| Registratur-Signatur: | N 1753 | 
			 
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		URL for this unit of description | 
	
		| URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145701 | 
	
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