Identifikation |
Signatur: | A 53, N Nr. 44 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Johann Paul Preuß und Jeremias Gründler, Tuchmachermeister und Syndici der Tuchmachergilde zu Nordhausen
Gewandschneidergilde zu Nordhausen |
Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
1662 klagte die Gewandschneidergilde erstmals gegen die Gepflogenheit der Tuchmachergilde, die von den Tuchmachern gekauften und nicht verarbeiteten Wollen und Garne weiterzuveräußern. Die Gewandschneidergilde unterstellte damit den Tuchmachern, einen für sie verbotenen Rohstoffhandel unter dem Deckmantel des “Resterverkaufs“ zu betreiben. 1686 ging der Rat der Stadt Nordhausen erstmalig auf diese Argumentation ein und verbot den Tuchmachern diesen Handel. Diese sahen sich in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt und somit ihre Privilegien als Gilde gefährdet, weshalb sie um die Rücknahme dieses Rohstoffhandelsverbots am RKG appellierten. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1662 - 1750 |
Umfang: | 11 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | N 1746 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145694 |
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