Identifikation |
Signatur: | A 53, N Nr. 25 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Bürgermeister und Rat der Stadt Nordhausen
Kollegiatstift zum Heiligen Kreuz (St. Crucis) zu Nordhausen |
Enthält/ Darin: | Enthält: mandati de sibi non arrogando jura territorialia in plateam publicam, die Stiftsstraße abstinendo ab ea sternanda privato ansu et in praejudicum alienum nullatenus nitendo in ejus munitionem publica auctoritate peragendam cavendo de non amplius turbando praestandae damna expensasque cum clausula
Im März 1800 beschloß die Stadt Nordhausen die Stiftsstraße mit einem Pflaster zu versehen. Diese Straße gehörte zwar dem Kollegiatstift zum Heiligen Kreuz, war aber in das öffentliche Wegenetz der Stadt Nordhausen integriert. Anwohner waren primär die katholischen Geistlichen des Stifts, das dem Erzstift Mainz unterstand. In der kommunalen Gerichtsbarkeit unterstanden diese Personen aber der Stadt Nordhausen. Die Stadt kündete dem Kollegiatstift diese Baumaßnahme an und forderte eine finanzielle Beteiligung. Vom Stift wurde auf diese Ankündigung nicht reagiert. Daraufhin begann die Stadt Nordhausen mit dem Antransport von Pflastersteinen, worauf das Stift seinen Protest erhob und bereits das Bereitstellen der Baumaterialien als gewalttätige und besitzstörende Handlung gegen sich interpretierte und gegen den Straßenausbau protestierte. Die Stadt Nordhausen berief sich nun auf ausdrückliche kaiserliche Befehle zum Wegeerhalt und -ausbau sowie auf ihre Hoheit und Polizeigewalt auch über die Stiftsstraße im öffentlichen Wegenetz der Stadt Nordhausen. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1780 - 1802 |
Umfang: | 10 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | N 1726 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3145675 |
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