Z 18, C 16a Nr. 22 Die Verordnung, dass keinem zu Bernburg liegenden Soldaten und zu Ballenstedt befindlichen Dragoner, der unbewegliche Güter im bernburgischen Land besitzt und etwas davon verkaufen wolle, die gerichtliche Konfirmation eher erteilt werden solle, als bis der höchste Konsens beigeb[Location: Dessau]

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Identifikation

Signatur:Z 18, C 16a Nr. 22
Filmsignatur:1161

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Die Verordnung, dass keinem zu Bernburg liegenden Soldaten und zu Ballenstedt befindlichen Dragoner, der unbewegliche Güter im bernburgischen Land besitzt und etwas davon verkaufen wolle, die gerichtliche Konfirmation eher erteilt werden solle, als bis der höchste Konsens beigebracht sei
Laufzeit/Datum (detailliert):1784
 

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