Identifikation |
| Signatur: | A 53, M Nr. 226 Bd. 3 |
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Form-/Inhaltsangaben |
| Titel: | Bürgermeister und Rat der Stadt Mühlhausen
Brüder Johann (gestorben 1579) und Wilhelm Knorr, Herren auf Sollstedt, ab 1593 als Vormund für Ernst Friedrich Knorr, Sohn des verst. Wilhelm Knorr, Herr auf Sollstedt, sowie dessen Mutter, Ursula, geb. von Harstall, Witwe des Wilhelm Knorr, Dr. iur. Melchior von Zabern, Prokurator am RKG zu Speyer |
| Enthält/ Darin: | Enthält: mandatum poenali cum clausula, ab 1593 citationis ad reassumendum
Der Anlaß der Klage der Stadt Mühlhausen gegen die Brüder Hans und Wilhelm Knorr war die Gefangennahme eines Heinrich Stubenrauch durch die Brüder Knorr. Stubenrauch wurde von hessischen und hennebergischen Amtleuten gesucht. Da der Lehnsbesitz der Knorr zu Sollstedt im Landwehrdistrikt und Gerichtsbezirk der Reichsstadt Mühlhausen lag, betrachtete Mühlhausen die Handlung der Knorrs als Verletzung der juristischen Privilegien der Stadt. Die Klageschrift gegen die Knorr-Brüder enthielt weiterhin Beschuldigungen wegen Verletzung des Jagdrechts, Verwüstungen der Mühlhäuser Landwehr und Überfällen auf Bürger der Stadt. Die Knorr-Brüder wiesen vor dem RKG mit ihren Lehnbriefen nach, daß sie auf ihrem Lehnsbesitz sämtliche Privilegien besaßen. 1579 entschied das RKG zugunsten der Stadt Mühlhausen, wo der Nachweis erbracht wurde, daß die Knorrs auch außerhalb ihres Lehnsbesitzes sich unbefugt diese Rechte anmaßten. |
| Laufzeit/Datum (detailliert): | 1493 - 1597 |
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Kontext |
| Registratur-Signatur: | M 3867 |
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URL for this unit of description |
| URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3217502 |
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