Identifikation |
| Signatur: | A 53, M Nr. 208 |
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Form-/Inhaltsangaben |
| Titel: | Andreas von Meyendorff (Meyendorf), Herr auf Ummendorf, Altenplathow und Seedorf (Bekl.) Erben des Busso von Alvensleben, Herr auf Zichtau und Kalbe/Milde, und Achatz von der Schulenburg, Herr auf Beetzendorf, kurbrandenburgischer Landhauptmann der Altmark (Kl.) |
| Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
Die Erben des Busso von Alvensleben forderten 1.300 Tlr Hauptsumme auf drei Kredite von 1580, 1599 und 1608, die Busso von Alvensleben den Vorfahren des Andreas von Meyendorff gewährt hatte. Zusätzlich forderten die Alvenslebenschen Erben 4% Jahreszins, der bis 1620 noch gezahlt wurde. Das Urteil der ersten Instanz entsprach den Forderungen der Erben des von Alvensleben. Meyendorff leugnete aber seine Zuständigkeit bei der Schuldsache und wollte eine Verjährung anerkannt haben, falls er doch zur Zahlung herangezogen werden sollte. Da der Kredit von 1580 erst 1643 begonnen wurde abzuzahlen, befürchtete von Meyendorff, daß die von ihm angestrebte Verjährungsregelung vom Gericht keine Anerkennung finden würde. |
| Laufzeit/Datum (detailliert): | 1580 - 1673 |
| Umfang: | 1 cm |
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Kontext |
| Registratur-Signatur: | M 2660 |
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URL for this unit of description |
| URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3197596 |
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