Identifikation |
Signatur: | A 53, V Nr. 18 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Achatz von Veltheim, Herr auf Derenburg und Athenstedt (Bekl.)
Victor von Bülow, Herr auf Beyernaumburg (Kl.) |
Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
Veltheim hatte Schulden bei den von Quitzow, wofür die von Bülow bürgten. Obwohl nach Aussage des Achatz von Veltheim die Schuld von ihm bei den Quitzows bezahlt worden war,wurde er durch die erste Instanz zur erneuten Zahlung an die von Bülow verurteilt. Hintergrund dieser Entscheidung war, daß die Quitzows zwar auch von den Bülows das hier nicht genau definierte Schuldgeld der Veltheims kassiert hatten, aber nicht rückzahlungsfähig waren, da sie für das Kurhaus Brandenburg eine Teilbürgschaft übernommen hatten, die weit über ihre finanziellen Möglichkeiten hinaus reichte, und gleichzeitig das Gut Schmatzfeld für 36.000 Rtlr erworben hatten. Zur Bezahlung dieses Gutes wurden sowohl die von Veltheim als auch die von Bülow über den Schuldbrief bzw. die Bürgschaft herangezogen. |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1654 - 1658/1662 |
Umfang: | 1 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | V 302 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3146851 |
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