Identifikation |
Signatur: | A 53, E Nr. 26 |
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Form-/Inhaltsangaben |
Titel: | Bürgermeister und Rat der Stadt Erfurt (Kläger)
Daniel, Kurfürst und Erzbischof zu Mainz (Beklagte) |
Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
Die Stadt Erfurt warf ihren Bürger Hans Weser wegen Schmähungen des Rates ins Gefängnis. Weser hatte sich gegen den Rat vergangen, weil dieser in einem Urteil in Bausachen zugunsten der Brüder Herpart und Heinrich Nacke entschieden hatte. Weser sollte an seinem Haus bauliche Veränderungen vornehmen, da seine gestorbenWasserableitung bei Regen das Nackesche Haus unter Wasser setzte. Weser wandte sich an den Mainzer Erzbischof, dessen Gericht entschied, dass Weser sofort auf freien Fuß zu setzen sei bei einer Entschädigung von 600 Gulden. Bei Weigerung sollte der Rat sogar 1.000 Gulden zahlen. Auf die Privilegien seiner Gerichtsbarkeit verweisend, dass bei Stadtinterna der Erzbischof nicht zuständig sei, appellierte die Stadt Erfurt am Reichskammergericht. Dabei verwies die Stadt sowohl auf ihre Privilegien als auch auf das Präzedenzurteil von 1512 (vgl. dazu E 20). |
Laufzeit/Datum (detailliert): | 1512 - 1578 |
Umfang: | 4 cm |
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Kontext |
Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
Registratur-Signatur: | E 1608 |
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URL for this unit of description |
URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=2632250 |
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