A 11a, Nr. 28 Allerhöchste Vorschrift, dass die Erbpächter von Forstgründen und Forstbediente bei Wasserschäden und allgemeinen Landesunglücksfällen künftig bei Verteilung der deshalb bewilligten außerordentlichen Unterstützung gleich anderen Untertanen behandelt werden und mitpartizipieren sollen

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Identifikation

Signatur:A 11a, Nr. 28

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Allerhöchste Vorschrift, dass die Erbpächter von Forstgründen und Forstbediente bei Wasserschäden und allgemeinen Landesunglücksfällen künftig bei Verteilung der deshalb bewilligten außerordentlichen Unterstützung gleich anderen Untertanen behandelt werden und mitpartizipieren sollen
Laufzeit/Datum (detailliert):1787 - 1800
 

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