A 11a, Nr. 22 Allerhöchste Vorschrift, dass den königlichen Forstbedienten ihre Deputatschweine jedesmal nach Proportion der ganzen und halben Mast passiert werden und dass die Forstbedienten hierunter vor den königlichen Beamten und anderen Deputanten nichts voraus haben sollen, hierbei soll jedo

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Identifikation

Signatur:A 11a, Nr. 22

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Allerhöchste Vorschrift, dass den königlichen Forstbedienten ihre Deputatschweine jedesmal nach Proportion der ganzen und halben Mast passiert werden und dass die Forstbedienten hierunter vor den königlichen Beamten und anderen Deputanten nichts voraus haben sollen, hierbei soll jedoch die Viertel Mast als halbe Mast gerechnet werden
Laufzeit/Datum (detailliert):1747
 

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