Z 18, C 18 Der öffentliche Unterricht, 1612-1829 (Gliederungsgruppe)[Location: Dessau]

Archive plan context


Identifikation

Signatur:Z 18, C 18

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Der öffentliche Unterricht
Laufzeit/Datum:1612 - 1829
Laufzeit/Datum (detailliert):1612 - 1862
Zusatzinformationen:Historisches. Die erste allgemeine Schulordnung findet sich in der Landesordnung des Fürsten Christian I. vom Jahre 1607 (Mitget. von Prof. Dr. Suhle, Mitt. 2, 527-538).
(§ 7) - "Zum 7. Soll ein jeder Hauswirt und Hausgenosse seine Kinder bis zum achten und zwölften Jahre zur Schule schicken und halten, und nicht uf der Straßen ledig und mußig herumber laufen lassen. Do aber über dieses geschehene Gebot eines oder der ander sein Kind vergessentlich und ledig uf der Straßen herumber laufen lassen, der soll zum ersten und andern Mal von dem richter, Pastoren und Schuldienern vermahnet, do er aber sich daran nicht kehren, deselben ungetreuen und mutwilligen Vater dem Amte angeben, denselben nach Gestalt der Person entweder mit Gelde, Gefengnus oder Verweisung der Gemeinde gestraft (werden).
(§ 8) - Zum 8. Es soll auch die Catechismus-Lehre mit allem Fleiß in den Dorfkirchen und Schulen, als der kleine Heidelbergische Catechismus, methodo Lutheri zusammengetragen, neben den zwanzig quaestionibus getrieben und die fünf Hauptstücke christlicher Lehre neben den Morgen- und Abend-Gebet gesangsweise abends und morgens in den Schulen gehalten werden."
 

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