Identifikation |
| Signatur: | A 53, S Nr. 103 Bd. 2 |
|
Form-/Inhaltsangaben |
| Titel: | Gebhardt (Gerhardt) von Schierstedt (Schirstat), Herr auf Paplitz bei Tucheim (Bekl.)
Brüder Anthonius und Jacob von Borg (Borch), Herren zu Ziesar und Paplitz (Kl.) |
| Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
Neben Gebhardt von Schierstedt besaßen die Brüder von Borg Lehnsanteile in Paplitz. Sie sahen sich in ihren Rechten angegriffen, als Gebhardt von Schierstedt das Gut in Paplitz gekauft hatte und das Ziesarer Bier der von Borg bei den Untertanen der Brüder in Paplitz vernichten ließ. Schierstedt begründete seine Handlungsweise mit althergebrachtem Recht, in seinem Lehnsgebiet kein fremdes Bier zuzulassen. Die Brüder von Borg verwahrten sich aber damit gegen die Schierstedtschen Übergriffe über dessen Lehnsgebiet hinaus. Die Gerichtsbarkeit im Dorf Paplitz besaßen die von Borg. Auch die vorgehenden Besitzer des Schierstedtschen Gutes in Paplitz, die von Byern und die von Pentze, hielten sich an diese Tatsache. Die Schierstedtschen Ansprüche resultierten aus der Tatsache, daß er mit dem Gut in Paplitz belehnt wurde, nachdem er es gekauft hatte. Allerdings bezog sich der Kauf und die Belehnung Schierstedts auf den Ortsteil Kolzen in Paplitz, der durch einen Bach im Ort vom eigentlichen Dorf Paplitz getrennt ist und sich somit nicht über das ganze Dorf Paplitz erstreckt. Trotzdem versuchte Schierstedt nach Beginn der Auseinandersetzungen, Gerichtsrecht über das ganze Dorf Paplitz auszuüben. Nach einer kommissarischen Untersuchung vor Ort durch Johann Keck, Domdechant zu St. Sebastian, und Gebhardt Goldstein, erzstiftisch magdeburgischer Möllenvogt, bestätigte die erste Instanz die Position der Brüder von Borg. Vor dem RKG beharrte Gebhardt von Schierstedt auf sein angebliches Recht, daß alle Einwohner von Paplitz das Bier von ihm beziehen müssen. Dafür legte er aber kein Beweismittel vor. Als Argument diente ihm, daß Jacob Ilenborgk, ein Einwohner von Paplitz, mit einem Vierspänner Bier aus Ziesar holte und an der Grenze zur Schierstedtschen Gerichtsbarkeit den Fahrweg verließ und neben der Brücke nach Paplitz, und somit außerhalb der Schierstedtschen Jurisdiktion, durch das Wasser fuhr. Daß das schwere Fuhrwerk dabei die Böschungen zerstörte und der Bach Land des Schierstedt überschwemmte, diente diesem als Beweis seiner Angaben. Obwohl Schierstedt später ein Pferd des Ilenborgk pfänden ließ, verknüpfte er in der Appellation gleichzeitig Schadensersatzansprüche an die von Borg und die Einwohner des Dorfes Paplitz in Borgscher Jurisdiktion. |
| Laufzeit/Datum (detailliert): | 1602 - 1614 |
|
Kontext |
| Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
| Registratur-Signatur: | S 5930 |
|
| |
URL for this unit of description |
| URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3194813 |
| |