Identifikation |
| Signatur: | A 53, S Nr. 274 |
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Form-/Inhaltsangaben |
| Titel: | Athanasius Sturtz, Bürger zu Erfurt (Bekl.)
Hans von der Weser d. Ä., Bürger zu Erfurt (Kl.), ab 1588 seine Söhne Hans und Wolff von der Weser, Bürger zu Erfurt |
| Enthält/ Darin: | Enthält: appellationis
1573 verkaufte Hans von der Weser d. Ä. für 4.500 fl sein von der Stadt Erfurt zu Lehen herrührendes Rittergut im Amt „Cundtorf“ erblich an Athanasius Sturtz. Nach dem Kauf stellte sich heraus, daß Hans von der Weser nicht berechtigt war, das Gut als sein völliges Eigentum zu verkaufen, denn mit ihm waren Sebastian und Gregor von der Weser sowie Michel Kelner anteilmäßig mit diesem Gut durch Erfurt belehnt. Von diesen Herren hatte niemand einen Konsens zum Verkauf des Gutes abgegeben. Ebenso war die Stadt Erfurt nicht informiert gewesen. Als sich das alles herausstellte, verweigerte Sturtz die Bezahlung bis zur Klärung dieser Dinge. Da sich in den nächsten drei Jahren diesbezüglich nichts tat, trat Sturtz vom Kauf zurück. Weser beklagte daraufhin Sturtz in Erfurt, da er von ihm trotzdem das vertraglich vereinbarte Kaufgeld verlangte. Dieses Ansinnen wurde von der Stadt Erfurt abgeschlagen, nicht so bei der Appellation des Weser in Mainz. |
| Laufzeit/Datum (detailliert): | 1573 - 1597 (1614) |
| Umfang: | 12 cm |
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Kontext |
| Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
| Registratur-Signatur: | S 9411 |
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URL for this unit of description |
| URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3146663 |
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