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A 53, S Nr. 151 Clauß Dietrich Spiegel zum Desenberg, fürstlich hessen-darmstädtischer Obrist und Kommandant zu Gießen (gest. vor 1724 als Generalmajor), für seine Ehefrau Hedwig Augusta, geb. von dem Bussche, Herr auf Ovelgünne und Dalheim, ab 1732 Eckebrecht Rabe Friedrich Spiegel zum Desenberg[Location: Wernigerode]
Identifikation |
| Signatur: | A 53, S Nr. 151 |
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Form-/Inhaltsangaben |
| Titel: | Clauß Dietrich Spiegel zum Desenberg, fürstlich hessen-darmstädtischer Obrist und Kommandant zu Gießen (gest. vor 1724 als Generalmajor), für seine Ehefrau Hedwig Augusta, geb. von dem Bussche, Herr auf Ovelgünne und Dalheim, ab 1732 Eckebrecht Rabe Friedrich Spiegel zum Desenberg als ihr Kurator
Clamor Albert (Albrecht) von dem Bussche, Herr auf Hünnefeld und Buddemühlen, und Clamor Eberhardt von dem Bussche, Domdechant zu Halberstadt, ab 1724 Obrist Hans Werner von Hammerstein, wohnhaft zu Osnabrück, und Herbord Daniel von Haaren, Herr auf Hoope, für die neun Kinder des verst. Clamor Albrecht von dem Bussche (gest. 1721) und seiner Ehefrau (gest. 18.06.1722), ab 1754 Ernst August von dem Bussche zur Streithorst und eine Witwe von dem Bussche, geb. von Ledebur, zu Hünnefeld |
| Enthält/ Darin: | Enthält: citationis ad videndum se immitti ex interdictio quorum bonorum respective in quadrantem et semissem haereditatis paternae et fraternae, et se condemnari ad extraditionem eorundem cum fructibus perceptis et percipiendis, nec non ad editionem documentorum conimunium et legalis inventarii vel specificationis juratae, ut et respective ad praestationem rationum et reliquorum
1689 verstarb Johann Heinrich von dem Bussche zur Streithorst und hinterließ aus erster Ehe den Sohn Clamor Albert (Albrecht) und aus zweiter Ehe die Söhne Johann Melchior und Clamor Eberhardt sowie die Töchter Anna Dorothea und Hedwig Augusta. Er hinterließ kein Testament zur Erbregelung. Johann Melchior verstarb unverheiratet 1706 und Anna Dorothea, verheiratet mit dem königlich preußischen Drosten von dem Bussche zur Schlüsselburg im Hochstift Minden, verstarb vor diesem Streit ebenfalls kinderlos. Letztere erhielt zur Hochzeit 6.000 Rtlr und verzichtete auf sämtliche Erbansprüche gegen ihre Brüder und die Schwester. Hedwig Augusta verlangte mit Androhung juristischer Schritte von ihren noch lebenden beiden Brüdern eine gleichmäßige Erbteilung mit Berücksichtigung der Hinterlassenschaft ihrer verst. Schwester. Da sich der Gesamtbesitz des Johann Heinrich von dem Bussche über die Hochstifte Halberstadt und Osnabrück sowie das Fürstentum Hessen-Kassel verstreute, suchte sie sofort eine Erbregelung am RKG. Sie wollte eine schnelle Erbeinigung und die Vermeidung langwieriger und kostspieliger juristischer Verfahren in den einzelnen Hoheitsgebieten, die letztlich doch vor das RKG führen würden, da in den Hoheitsgebieten unterschiedliche Regelungen bei derartigen Erbfällen Gültigkeit hatten. Im Hochstift Osnabrück war z. B. eine gleichmäßige Erbteilung nicht vorgesehen, lediglich eine Auszahlung weiblicher Erben nach den Möglichkeiten der männlichen Erben. Diese Regelung kam bei umfangreichem unbeweglichem Vermögen den Lehnserben, in diesem Fall den klagenden Brüdern von dem Bussche, entgegen. 1715 erfolgte nach RKG-Urteil ein Vergleich, demnach der Klägerin vorläufig 94.200 Rtlr aus der elterlichen Erbmasse zustehen, aber insgesamt 17.500 Rtlr von den Brüdern gezahlt werden müssen. Als Anzahlung wurden 8.000 Rtlr veranschlagt. Eine endgültige Regelung soll nach Überprüfung der Erbteilungsdokumente der Brüder Johann Heinrich, Vater der hier Streitenden, und Christoff von dem Bussche erfolgen. 1718 quittierte die Klägerin den Erhalt von insgesamt 17.500 Rtlrn von ihren Brüdern und verzichtete auf weitere Forderungen. Erst sechs Jahre später (1724) wandte sich die inzwischen verwitwete Generalin von Spiegel in derselben Sache an das RKG und stellte ihre Verzichtserklärung von 1718 als Betrug ihrer Brüder dar. Sie hätten ihr zwar die 17.500 Rtlr ausgezahlt, bei Unterschriftsleistung aber angeblich die Verzichtsklausel unterschlagen und ihren inzwischen verstorbenen Ehemann bei der Vertragsgestaltung von 1718 betrunken gemacht, so daß er den Betrug nicht bemerkte. Letzteres wurde durch eine Zeugenaussage bestätigt. |
| Laufzeit/Datum (detailliert): | 1713 - 1715/1724 - 1732/1754 |
| Umfang: | 6 cm |
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Kontext |
| Provenienzstelle: | Reichskammergericht |
| Registratur-Signatur: | S 6959 |
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URL for this unit of description |
| URL: | https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=3146534 |
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