A 19e, X Nr. 9 Verordnung, dass die Untertanen, wenn sie wegen Mangel an Wasser in den Zwangsmühlen nicht mahlen können, sodann in der nächstbelegenen inländischen Mühle mahlen sollen, 1790 (Akte)

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Identifikation

Signatur:A 19e, X Nr. 9

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Verordnung, dass die Untertanen, wenn sie wegen Mangel an Wasser in den Zwangsmühlen nicht mahlen können, sodann in der nächstbelegenen inländischen Mühle mahlen sollen
Laufzeit/Datum (detailliert):1790
 

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