A 9b VI, Nr. 67 des erneuerten Verbots gegen das Tabakrauchen auf den Holzstrecken des Plauer Kanals und auf den Kähnen in der Nähe derselben, auch des untersagten nächtlichen Anlegens der Fahrzeuge in der Nähe der Holzstrecken und deshalb erlassenen Verordnung, dass die Fahrzeuge nur in einer En

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Identifikation

Signatur:A 9b VI, Nr. 67

Form-/Inhaltsangaben

Titel:des erneuerten Verbots gegen das Tabakrauchen auf den Holzstrecken des Plauer Kanals und auf den Kähnen in der Nähe derselben, auch des untersagten nächtlichen Anlegens der Fahrzeuge in der Nähe der Holzstrecken und deshalb erlassenen Verordnung, dass die Fahrzeuge nur in einer Entfernung von zweihundert Schritt von den Holzstrecken anlegen dürfen
Laufzeit/Datum (detailliert):1810
 

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